Vandalismus
Mut- oder böswillige Zerstörung oder Verwüstung von versicherten Sachen im Zuge eines Einbruchdiebstahls. Vandalismusschäden sind in den meisten Haushalts-, Eigenheim- und Betriebsversicherungen in der Sparte Einbruchdiebstahl mitversichert.
ist eine spezielle Art der Transportversicherung für Wertsachen wie etwa Wertpapiere, Edelmetalle, Münzen, Juwelen, Schmuck, Pelze für den gewerblichen oder privaten Bereich.
Begriff aus der Betriebsunterbrechungsversicherung. Das sind jene Kosten, die im Falle einer Betriebsunterbrechung entfallen oder sich verringern wie etwa Wareneinsatz, Verpackungs-, Reinigungs-, Transport- und Energiekosten.
deckt den finanziellen Schaden, wenn eine Veranstaltung durch höhere Gewalt, Ausfall von maßgeblichen Personen, Unbenutzbarkeit des Veranstaltungsortes, behördliche Maßnahmen oder anderen vereinbarten Ursachen abgesagt, abgebrochen, verlegt oder verschoben werden muss.
Schützt vor den finanziellen Folgen, wenn bei Durchführung von Veranstaltungen Dritten ein Schaden zugefügt wird.
ist die gemeinsame, unabhängige Interessensvertretung aller in Österreich tätigen privaten Versicherungsunternehmen, der seine Mitglieder bei rechtlichen, steuerlichen, wirtschaftlichen und internationalen Angelegenheiten unterstützt.
bedeutet, dass zwei Personen in einem Lebensversicherungsvertrag versichert sind. Die Todesfallleistung wird fällig, wenn eine der beiden Personen stirbt oder beim gleichzeitigen Tod beider Personen. Die Prämie ist günstiger als bei Einzelverträgen, da die Leistung nur einmal erbracht wird. Diese Vorsorge dient meist der Ablebensvorsorge von Ehepartnern, Teilhabern oder Gesellschaftern von Unternehmen oder der Absicherung von Immobilienfinanzierungen für Familien.
kann man mit einer Krankengeldversicherung sowie mittels diversen Bausteinen in einer Personenversicherung oder aber ganz speziellen Verdienstausfallsversicherungen, wie etwa für angestellte Ärzte, absichern.
ist der Verlust eines Rechtes, wenn es nicht innerhalb einer bestimmten Zeit geltend gemacht wird. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit, das Recht auf Leistung auszuüben. Steht die Leistung einem Dritten (Bezugsberechtigtem) zu, so beginnt die Verjährung erst ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Anspruches zu laufen. Jedenfalls verjährt aber der Anspruch nach 10 Jahren. Der Anspruch des Versicherungsnehmers kann aber auch bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist durch Präklusion erlöschen.
verpflichtet den Fachverband der Versicherungsunternehmen zum Schutz von Geschädigten bestimmte Leistungen zu erbringen: etwa, wenn der Unfall mit einem gestohlenen KFZ oder mit gefälschten Kennzeichen verursacht wurde oder der Schädiger über keinen gültigen Haftpflichtvertrag verfügt oder nicht ermittelt werden kann. (bei Fahrerflucht wird nur der Personenschaden ersetzt).
ist der erzielbare Verkaufspreis der versicherten Sache. Bei Gebäuden bleibt das Grundstück unberücksichtigt.
wurde vom Europäischen Parlament 12/2002 verabschiedet und dient einerseits zur Regelung der Dienstleistungsfreiheit und andererseits dem Verbraucherschutz durch Sicherstellung von bestimmten Qualitätskriterien in der Versicherungsvermittlung. Die wesentlichen Inhalte sind die Registrierung der einzelnen Vermittlertypen (Makler und Agenten) in ein öffentliches Register (http://versicherungsvermittler.brz.gv.at/zv/html/zgwframe.htm), die Einrichtung einer Beschwerdestelle (im BM f. Wirtschaft und Arbeit), der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung über 1 Million Euro sowie umfangreiche Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten für den Vermittler. In Österreich wurde die Richtlinie mit 15.1.2005 in nationales Recht umgesetzt.
in Unterscheidung zu Personen- oder Sachschaden ist der Vermögensschaden die Verminderung des Vermögens bzw. der Rechte des Geschädigten. Speziell in der Haftpflichtversicherung unterscheidet man abgeleitete (direkte) Vermögensschäden als Folge eines Personen- oder Sachschadens (Verdienstentgang, Produktionsausfall) und reine Vermögensschäden, die weder auf Personen-, noch Sachschäden zurückzuführen sind. Der Versicherungsschutz für reine Vermögensschäden muss mit dem Versicherer gesondert vereinbart werden.
deckt Haftpflichtansprüche aus reinen Vermögensschäden (die keine Folgeschäden aus Personen- oder Sachschäden sind). Beispiel hierfür sind die Berufshaftpflicht für Versicherungsmakler, Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare, Zivilingenieure, Sachverständige, Mediatoren usw. aber auch die D&O Versicherung, die Manager oder leitende Angestellte von Unternehmen gegen Ersatzansprüche von innen und/oder außen wegen Pflichtverletzungen absichert.
Im Unterschied zur Personenversicherung (Leben-, Kranken-, Unfallversicherung) geht es bei der Vermögensversicherung einerseits um die Sachversicherung, wie etwa die Versicherung von bestimmten Objekten (Haushalt, Eigenheim, Maschinenbruch etc) oder die Absicherung bestimmter Gefahren (Feuer, Sturmschaden, Transport etc), andererseits um die Schadenversicherung, mit dem Zweck, das Vermögen des Versicherungsnehmers zu schützen, wie etwa die Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Kredit- oder Betriebsunterbrechungsversicherung.
bedeutet, dass der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus einem (Lebens)Versicherungsvertrag an einen Dritten (zumeist Bank) verpfändet. Der Versicherungsvertrag geht in den Besitz des Pfandgläubigers über, dieser kann bei Ableben des Versicherten die Leistung aus dem Versicherungsvertrag einfordern. Im Rahmen der gesetzlichen Bedingungen kann es zur Nachversteuerung steuerlich geltend gemachter Prämien kommen.
ist im ABGB geregelt und sieht eine unbegrenzte Haftung gegenüber dem Geschädigtem vor. Im Unterschied zur Gefährdungshaftung wird nur bei nachweisbarem Verschulden gehaftet (Grundlage der Haftpflichtversicherung). Um Schadenersatzansprüche an den Schädiger stellen zu können, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: Schaden, Verschulden (es genügt bereits Fahrlässigkeit), Rechtswidrigkeit und Kausalität. Gemäß ABGB muss jedenfalls der Anspruchsteller die Haftung aus Verschulden beweisen. Versicherer decken stets nur bis zu der im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme!
Gewähren als Vertragspartner des Versicherungsnehmers im Versicherungsvertrag den Versicherungsschutz für ein bestimmtes Risiko und übernehmen im Versicherungsfall die vereinbarte Leistung. Inländische Versicherer dürfen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz nur in Form einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit betrieben werden.
meist sind Versicherungsnehmer und versicherte Person ident. Eine Versicherung kann aber auch zugunsten einer dritten Person abgeschlossen werden (mit ausdrücklicher Benennung oder auch ohne genannt zu werden). In der Personenversicherung ist der Versicherte jene Person, deren Leben versichert ist und die für den Versicherer das Risiko darstellt. Sie muss am Antrag unterschreiben und kann ihr Recht auf Leistung nur dann geltend machen, wenn der Versicherungsnehmer zugestimmt hat oder wenn sie die Polizze besitzt.
ist Gegenstand jedes Versicherungsvertrages und gleich zu setzen mit dem Versicherungswert bzw. dem versichertem Risiko. Versicherbar ist jedes in Geld schätzbare Interesse an einer Sache.
ist Gegenstand des Versicherungsvertrages als die versicherte Gefahr bzw. das Ereignis, dessen Eintritt zur Versicherungsleistung führt (Feuer, Unfall etc.)
bedeutet, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag zwar im eigenen Namen allerdings für eine fremde Person abschließt (z.B. KFZ-Kaskoversicherung zugunsten einer Leasinggesellschaft, Insassenunfallversicherung). Der Versicherte kann über seine Rechte nur verfügen, wenn er die Polizze besitzt oder der Versicherungsnehmer zustimmt.
sind selbstständig tätige Versicherungsvermittler, die vertraglich an einen oder mehrere Versicherer gebunden und von diesen ständig betraut sind, Versicherungsverträge zu vermitteln und abzuschließen. Den Kunden gegenüber besteht Deklarationspflicht sowie die Aufklärungsverpflichtung über die jeweiligen Agenturverhältnisse.
ist eine Abteilung der Finanzmarktaufsicht zum Schutz der Interessen der Versicherungsnehmer. Vorrangige Aufgaben sind die Prüfung und Überwachung der Finanzgebarung der Versicherungsunternehmen und Pensionskassen, die laufende Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit, die Kontrolle der Rechnungslegung, der Kapitalanlagen und der Solvabilität der Versicherer. Darüber hinaus veröffentlicht die VAB eine jährliche Versicherungsstatistik samt Überblick über die Spartenentwicklung.
Bundesgesetz aus 1978, das den Betrieb und die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen in Österreich regelt und der Finanzmarktaufsicht zur Wahrnehmung zugewiesen ist.
sind unabdingbare Bestandteile jedes Versicherungsvertrages und regeln die Rechte und Pflichten der Vertragspartner sowie den Umfang des Versicherungsschutzes. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) (und gegebenenfalls ergänzt durch individuelle Vereinbarungen in den besonderen Bedingungen) sind die Geschäftsbedingungen und Vorschriften für jeden einzelnen Versicherungszweig und –sparte als Ergänzung und Erläuterung des Versicherungsvertragsgesetzes dokumentiert. (wie etwa ABS = Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung). Diese müssen dem Versicherungsnehmer vor Antragstellung ausgefolgt werden, sonst kann dieser vom Vertrag zurücktreten. Seit 1994 kann jeder Versicherer seine eigenen AVB gestalten (keine Genehmigungspflicht mehr durch die Versicherungsaufsicht) – die qualitativen Unterschiede der einzelnen Versicherer aufgrund Ihrer AVB sind daher neben dem Prämienvergleich entscheidend bei der Auswahl des günstigsten Versicherungsschutzes.
Formell ist dies der Zeitpunkt der Annahme des Antrages durch den Versicherer (also mit Zustellung der Polizze an den Versicherungsnehmer). Materiell beginnt die Versicherung mit Zahlung der Erstprämie – erst dann besteht Versicherungsschutz – frühestens jedoch mit dem in der Polizze angegebenen Zeitpunkt und nach Ablauf eventuell vereinbarter Wartezeiten (technischer Versicherungsbeginn).
ist ein spezielles Dokument als Nachweis über den (gesetzlich vorgeschriebenen) Haftpflichtversicherungsvertrag. Bei KFZ-Haftpflichtversicherungen beginnt die vorläufige Deckung über die Mindesthaftpflichtversicherung mit Hinterlegung der VB bei der Zulassungsstelle – spätestens aber mit dem auf der VB angegebenen Deckungsbeginn. Bei Beendigung der Leistungspflicht ist der Versicherer verpflichtet, die Verkehrsbehörde mittels einer “roten VB” zu verständigen – damit wird die Zulassung des betreffenden KFZ bescheidmäßig aufgehoben. Versicherungsbestätigungen dienen auch zum Nachweis von gesetzlich vorgeschriebenen Berufs-Haftpflichtdeckungen bei Behörden, wie etwa von Versicherungsmaklern, Wirtschaftstreuhändern, Mediatoren, Sachverständigen etc.