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Der Zufahrtsweg darf nicht verschmutzt werden

 

Servitutsberechtigte leidet unter großen Erdbrocken und Sickerwässern auf der Zufahrt zur Garage. Rechtsanwalt sieht Unterlassungsanspruch.

Unsere Leser in der Nähe von Graz benützen als Zufahrt zu ihrem Eigenheim einen Privatweg, zu dem sie von den Eltern des jetzigen Bauern das Servitutsrecht in den 70er-Jahren erworben haben. Dieser benutzt eine ursprüngliche Wiese, die direkt an die Zufahrt grenzt, als Arbeitsfläche und errichtet dort jeden Spätsommer ein riesiges Silobett, von dem er bis ins Frühjahr täglich mit dem Traktor das Futter für seine Tiere holt. Dadurch werde die Erde ständig aufgewühlt; beim Überqueren der Zufahrt entstehen Verschmutzungen, die bei anhaltendem Regen „unglaubliche Ausmaße annehmen“. „Auch bei sehr langsamer Fahrt werden die Erdbrocken zum Autoboden hochgeschleudert, sodass eine Autowäsche sinnlos ist. Wir benützen die Garage kaum mehr als Abstellplatz, weil man ja die Ackererde mit hineinschleppt“, berichtet die Betroffene. Die Straße würde nur selten und sehr notdürftig gereinigt; außerdem würden Sickerwässer aus dem Silobett rinnen. „Darf das sein und der Bauer seinen Acker bis zum Straßenrand umpflügen, was alles noch verschlimmert?“, fragt die Frau.

Unzulässig
Stellt also das geschilderte Verhalten des Nachbarn eine unzulässige Beeinträchtigung des Servitutsrechtes dar? Enthalte der Vertrag keine konkreten Regelungen, müsse man Gesetze und Rechtsprechung heranziehen, erklärt der Rechtsanwalt und Experte, Wolfgang Reinisch. Der Eigentümer des belasteten Grundstückes sei nicht berechtigt, die Ausübung des Geh- oder Fahrrechtes zu behindern oder einzuschränken. „Weil der Zufahrtsweg asphaltiert ist, ist abzuleiten, dass der Berechtigten ein Anspruch auf im Wesentlichen staubfreie und verschmutzungsfreie Zufahrt zusteht. Erreichen die Verschmutzungen tatsächlich das geschilderte Ausmaß und kann diese Verschmutzung – insbesondere etwa durch Fotos – auch nachgewiesen werden, so könnte nach meiner Einschätzung der Sach- und Rechtslage diesbezüglich wohl ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Eigentümer des dienenden Gutes durchgesetzt werden“, ist Reinisch überzeugt. Konkrete Regelungen, die das Umpflügen des Ackers im Nahebereich zum Weg verbieten würden, gebe es jedoch nicht.

 

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